Satzung

Satzung           (ab 26.11.2008 29.08.2024)

 

§ 1       NAME             SITZ                ZWECK

 

  1. Der am 01.09.1975 in Sundern gegründete Handballverein führt den Namen HV Sundern 1975 e.V. (Handballverein Sundern). Der Verein hat seinen Sitz in Sundern. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen werden.Er ist im Vereinsregister unter Nr. VR 708 eingetragen.  

 

  1. Der Verein ist Mitglied des Westfälischen Handballverbands im Westdeutschen Handballverband und des Landessportbundes NRW. Er will diese Mitgliedschaft beibehalten.

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein hat den Zweck, den Handballsport zu pflegen und zu fördern, insbesondere die Jugend für diesen Sport zu gewinnen. Der Satzungszweck wird erreicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Handballsport. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2       ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

  1. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 3       VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austritterklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

  1. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig Die Kündigung ist in Textform an den Vorstand zu richten, dies kann auch per E- Mail an info@hv-sundern.de erfolgen. Die Kündigung muss mit einer Frist von mindestens vier Wochen vor dem 15.03. bzw. 15.09. eines Kalenderjahres erfolgen (Stichtage 15.02. bzw. 15.08.).  

 

  1. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

      wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtung.

 

wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.

 

wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

 

      wegen unehrenhafter Handlung.

 

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.               

§ 4       MASSREGELUNGEN

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstands verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

  1.  

 

  1. angemessene Geldstrafe.

 

  1. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

 

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 5       BEITRÄGE

 

  1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

  1. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

             

  1. 3. Die Mitgliedsbeiträge werden halbjährlich zum 15.03. und zum 15.09. per Bankeinzug für die nächsten sechs Monate eingezogen. Erfolgte der Beitritt in den Verein zwischen den Abrechnungszeiträumen, so werden die Monate anteilig nachträglich, mit dem nächsten Bankeinzug verrechnet.

 

§ 6       STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT

 

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

  1. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

§ 7       VEREINSORGAN

 

Organe des Vereins sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung.

 

  1. der Vorstand.

 

§ 8       MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

 

      der Vorstand beschlisstbeschließt.

 

      ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

 

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung im vereinseigenen Aushängekasten in der Tageszeitung sowie auf der Homepage des Vereins www.hv-sundern.de. Zwischen dem Tag der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

       

5.4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen:

 

Diese muss folgende Punkte enthalten:

 

      Bericht des Vorstands

      Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

      Entlastung des Vorstands

      Wahlen, soweit diese erforderlich sind

      Beschlussfassung über vorliegende Anträge

      Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge

 

6.5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

7.6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

8.7. Anträge können gestellt werden:

 

      von den Mitgliedern.

 

      vom Vorstand.

 

9.8. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

 

      10.9.          Geheime Abstimmung erfolgt, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

 

§ 9       VORSTAND

 

  1. Der Vorstand arbeitet

 

  • als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Geschäftsführer

 

als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, 2 + 3. Kassenwart und, den Ressortleitern für Jugend-, Frauen-, Männer-, Breiten- und Freizeitsport, sowie Öffentlichkeitsarbeit.bereich sowie der/ dem Zuständigen der Mitgliederverwaltung.  

 

  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, wobei der Verein gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, unter ihnen der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter, gemeinsam vertreten wird.

 

  1. Die Ressortleiter für Jugend-,Frauen- und Männersport werden in jeweils gesondert einberufenen Versammlungen gewählt, wobei stimmberechtigt nur die Mitglieder der jeweils betroffenen Gruppe arbeit (Jugendwart und Stellvertreter) werden in der Jugendversammlung gewählt.

 

 

  1. Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind die Verwaltung des Vereins, seine Vertretung nach innen und außen und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Er hat auf die Einhaltung der Satzung und aller anderen Bestimmungen und Ordnungen des Vereins zu achten.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

 

  1. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

 

  • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

  • die Bewilligung von Ausgaben soweit sie im Einzelfall DM 5.000,00 (€ 2.556,00) überschreiten, und ihre Ausgabe zur Durchführung der Vereinsarbeit notwendig ist.

 

  • Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.

 

  • Außerdem hat der Gesamtvorstand bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes das Recht, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

  1. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und Kassenwart, sowie der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Vereinsorgane teilzunehmen. Über Termine und Tagesordnungen sind diese zu informieren.

 


§ 10     PROTOKOLLIERUNG DER BESCHLÜSSE

 

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands sowie der Ressortversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11     WAHLEN

 

Die Mitglieder des Vorstandes, die Ressortleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei die Wahl des geschäftsführenden Vorstands so aufzuteilen ist, dass in einem Jahr der Vorsitzende und der Geschäftsführer, im Folgejahr der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart gewählt werden.

 

Wiederwahl ist, bis auf die Kassenprüfer, zulässig.

 

Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet gleichzeitig die Vorstandsmitgliedschaft.

 

§ 12     KASSENPRÜFUNG

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.

 

§ 13     AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt ‚Auflösung des Vereins’ stehen.

 

  1. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

 

      der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

 

      von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

  1.  


Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Sundern, die das Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung des Sports verwenden darf.

 

 

 

Die       vorstehende     Satzung           wurde   von       der       Mitgliederversammlung am       26.11.2008       genehmigt29.08.2024beschlossen.

 

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